Wenn Sie nicht verheiratet sind, aber mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, erben Sie nicht automatisch voneinander. Nach der gesetzlichen Regelung fällt der Nachlass dann an Ihre gesetzlichen Erben. Die gesetzlichen Erben sind eventuelle Kinder, Geschwister oder Eltern. Mit einem Testament können Sie bestimmen, dass der Nachlass doch Ihrem Partner zukommt.