Stellen Sie sich vor, dass eine Mutter ihrem Sohn einen antiken Schrank überlässt, wenn sie aus ihrer Wohnung in ein Altenheim zieht. Sie hat dann zu Lebzeiten eine Schenkung gemacht. Man könnte sagen, dass der Schrank ein Vorschuss auf das Erbe ist. Diesen Vorschuss kann die Mutter als Beitragspflicht in ihrem Testament aufnehmen. Das heißt, dass der Wert des Schrankes ins Erbe einbezogen wird. Dadurch wird der gesamte Betrag des Erbes größer. Weil der Sohn den Schrank schon bekommen hat, wird sein Erbteil kleiner.
Es kann natürlich auch anders sein. Die Mutter kann in ihrem Testament festlegen, dass der Schrank einfach nur ein Geschenk von ihr an ihren Sohn war und dass dieser nicht zum Nachlass gerechnet werden soll. Die Schenkung wird nur zum Erbe gezählt, wenn dies bei der Schenkung so vereinbart oder im Testament festgelegt wurde.