Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen

Familien­recht

Schenkungen

Wer Kindern oder nahen Verwandten Vermögenswerte hinterlassen möchte, sollte zu Lebzeiten über Schenkungen nachdenken. Deutschlands Wohlstand basiert mehr und mehr auf üppigen Erbschaften. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) schätzte 2017 in einer Studie, dass zwischen 2012 und 2027 bis zu 400 Milliarden Euro pro Jahr in Deutschland vererbt werden.

Schenken ist besser als Erben, und hohe Steuerfreibeträge helfen dabei. So können Streitigkeiten zwischen Erben vermieden werden und hohe Steuerabgaben erspart werden.

Der Hauptvorteil ist, dass die Steuerfreibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre aufs Neue greifen. Wer es geschickt anstellt, erspart seinen Erben damit unnötige Steuerzahlungen, indem er die Freibeträge mehrfach ausschöpft.

Erwerbe durch Schenkung/Erbschaft innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Verschenkt der Erblasser also mehr als zehn Jahre vor seinem Tod einen Teil seines Vermögens, fallen die Freibeträge im Erbfall erneut an. Der Steuersatz wird für jeden Erwerb außerhalb der Zehnjahresfrist gesondert angewendet, ist also unter Umständen niedriger, als wenn das gesamte Vermögen auf einmal übergeht.

Eine gezielte Nachfolgeplanung unter steuerlicher und erbrechtlicher Beratung ist daher sinnvoll und geboten.

Das Finanzamt sortiert dementsprechend die Beschenkten in 3 Steuerklassen (ErbStG) ein, wobei Steuerklasse I die günstigste und Steuerklasse III die ungünstigste ist. Die Steuersätze innerhalb der Steuerklasse sind progressiv. Je höher der zu versteuernde Betrag, umso höher auch der Steuersatz, den das Finanzamt verlangt. In Steuerklasse I wird maximal 30 % Schenkungssteuer versteuert und in Steuerklasse III maximal 50 %.

Für engste Verwandte wie Ehegatten oder Kinder (Steuerklasse I) genügen die Freibeträge meist für eine steuerfreie Schenkung. Jedes Elternteil darf seinem Kind alle 10 Jahre 400.000,00 € schenken, ohne dass Schenkungssteuer anfällt. Großeltern dürfen ihrem Enkelkind alle 10 Jahre 200.000,00 € steuerfrei überlassen.

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sogar Vermögen von bis zu 500.000,00 € steuerfrei erhalten. Für Geschwister, nicht eingetragene Lebenspartner und Freunde sieht das Finanzamt einen Freibetrag von 20.000,00 € vor.

Eine Besonderheit gibt es für die Schenkung von Immobilien zwischen Ehepartnern. Die Übertragung einer Immobilie an den Ehepartner ist immer in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

Man darf nicht allein die steuerrechtliche Optimierung im Auge haben. Unter Umständen bedarf es einer Abwägung der steuerlichen Vorteile gegen die zivilrechtlichen Folgen:

  • Schenkungen können gegen verbindliche Ehegattentestamente und Erbverträge verstoßen und zu Unwirksamkeit oder Rückforderungsansprüchen im Erbfall führen.
  • Schenkungen können im Falle des Todes innerhalb einer Zehnjahresfrist Pflichtteilansprüche nicht bedachter Eltern, Kinder und Ehegatten auslösen. Diese Schenkungen werden allerdings auf Pflichtteilansprüche angerechnet.
  • Schenkungen beinhalten das Risiko, dass es zu Konflikten des Begünstigten mit anderen nicht bedachten Angehörigen kommt. Schenkungen und Abkömmlinge können bei entsprechender Anordnung des Schenkers posthum zu Ausgleichungspflichten unter den Erben führen.
  • Schenkungen, bei denen sich der Schenker das Recht zur Nutzung oder Ertragsziehung des Gegenstandes vorbehält, haben steuerliche und zivilrechtliche Folgen.
  • Rückforderungsmöglichkeiten im Falle des Undanks oder Überschuldung des Bedachten wollen bedacht und geregelt sein.


Schenkungen, die nicht sofort übergeben werden, müssen notariell beurkundet sein, damit sie rechtsgültig sind. Bei Immobilienschenkungen ist dies in jedem Fall notwendig.

Eine gute Beratung ist deshalb unentbehrlich.

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