Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen

AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit Wirkung vom 1. Februar 2018.

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Unter „Auftragnehmer“ ist die Gesellschaft (maatschap) Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen zu verstehen. Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen ist eine Gesellschaft von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (besloten vennootschappen), auch als „die Gesellschafter“ bezeichnet. Die Gesellschaft wurde in das Handelsregister der niederländischen Handelskammer (Kamer van Koophandel / K.v.K.) unter Nummer 09185238 eingetragen. Basisnotarissen.nl Achterhoek ist Teil der Gesellschaft Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen.

Als „Notar“ werden der Notar, sein Stellvertreter, sein beigeordneter Notar und seine Kanzleigenossen bezeichnet, die (unter anderem) mit der Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags betraut sind.

Unter „Auftraggeber“ ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die (unter anderem) den Auftrag zur Erbringung einer Dienstleistung erteilt, sowie deren Vertragspartei(en).

Unter einem „Auftrag“ ist die Auftragsvereinbarung im Sinne von Artikel 7:400 niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek, nachfolgend „BW“) zu verstehen, bei der sich der Notar zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen verpflichtet.

Unter einem „Anderkonto“ wird ein Sonderkonto im Sinne von Artikel 25 des niederländischen Gesetzes zum Notaramt (Wet op het notarisambt) verstanden.

Artikel 2 – Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Formen der Dienstleistung des Auftragnehmers Anwendung. Neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf die Dienstleistung von Basisnotarissen.nl Achterhoek auch die „Spielregeln“ von Basisnotarissen.nl Achterhoek Anwendung.
  2. Die unwidersprochene Entgegennahme einer vom Notar ausgestellten Auftragsbestätigung umfasst auf jeden Fall die Anerkennung der Erteilung dieses Auftrags und die Zustimmung zur Anwendbarkeit der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hinsichtlich der Dienstleistung von Basisnotarissen.nl Achterhoek auch die Zustimmung zu den „Spielregeln“ von Basisnotarissen.nl Achterhoek.

Artikel 3 – Erfüllung des Auftrags

  1. Alle Aufträge werden unter Außerachtlassung der Bestimmungen in den Artikeln 7:404 und 7:407 Abs. 2 BW ausschließlich vom Auftragnehmer zu Gunsten des Auftraggebers angenommen und ausgeführt. Ist ein Notar von Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen über eine juristische Person an der Gesellschaft beteiligt, gilt die Gesellschaft als alleiniger Auftragnehmer.
  2. Der Auftraggeber verschafft dem Auftragnehmer nach bestem Wissen und nach besten Kräften die Informationen, die der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags benötigt.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags auf Rechnung des Auftraggebers Dritte einzuschalten.
  4. Der Auftragnehmer wird bei der Ausführung der ihm erteilten Aufträge, bei der Ausführung aller Tätigkeiten und bei der Auswahl der von ihm einzuschaltenden Dritten mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Auftragnehmers handeln.
  5. Ein angenommener Auftrag führt zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden und nicht zu einer Erfolgsverpflichtung seitens des Auftragnehmers.
  6. Bei der Erfüllung des Auftrags wird der Notar neben seinen sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen und neben der vom Königlich notariellen Berufsverband in den Niederlanden (Koninklijke Notariële Beroepsorganisatie / KNB) verabschiedeten Verordnung über Berufs- und Verhaltensregeln (Verordening Beroeps- en Gedragsregels) unter anderem die Bestimmungen im niederländischen Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Wet ter voorkoming van witwassen en financieren van terrorisme / WWFT) beachten, dies unter anderem im Wege einer Mandantenüberprüfung und der Meldung unüblicher Transaktionen.

Artikel 4 – Einschaltung Dritter

  1. Der Auftragnehmer wird bei der Einschaltung von nicht in seiner Firma tätigen Dritten (unter anderem Anwälte, Prozessbevollmächtigte, Abschlussprüfer, Steuerberater, Schadensexperten, Gerichtsvollzieher, Sachverständige, Berater oder Dienstleister) die notwendige Sorgfalt beachten.
  2. Der Auftragnehmer und der Notar haften jedoch nicht für Fehler oder Leistungsstörungen dieser Dritten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mögliche Haftungsbeschränkungen der von ihm eingeschalteten Dritten auch im Namen seines bzw. seiner Auftraggeber(s) anzunehmen.

Artikel 5 – Haftung

  1. Der Notar und der Auftragnehmer sind berufshaftpflichtversichert. Die Haftung des Notars und des Auftragnehmers ist auf den Betrag beschränkt, der gemäß der vom Notar abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherungen ausgeschüttet wird, dies zuzüglich des Betrages der Selbstbeteiligung, wobei die Summe dieser Beträge auf einen Höchstbetrag von 25.000.000,- € pro Ereignis pro Notar pro Jahr und auf einen Jahreshöchstbetrag von 50.000.000,- € pro Notar pro Versicherungsjahr beschränkt ist, und zwar unter Anwendbarerklärung der vom Königlich notariellen Berufsverband in den Niederlanden für die Berufshaftpflicht von Notaren aufgestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie bei der Handelskammer (K.v.K.) und bei dem Gericht (der Rechtbank) in Den Haag hinterlegt wurden.
  2. Versichert sind Notare, beigeordnete Notare, stellvertretende Notare und Notarassessoren, ehemalige Notare und Erben von verstorbenen (ehemaligen) Notaren.
  3. Diese Haftungsbeschränkungen wurden unter anderem zu Gunsten des/der beigeordneten Notars/Notare und des Stellvertreters des Notars sowie aller weiteren Personen getroffen, die in seiner Kanzlei tätig sind, so dass diese sich ebenfalls auf diese Haftungsbeschränkungen berufen können.
  4. Die Haftungsbeschränkung gilt auch, wenn der Notar beziehungsweise der Auftragnehmer zu Unrecht die Erbringung von Dienstleistungen verweigert hat und dadurch ein Schaden entstanden ist.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für Fehler, falls der Notar beziehungsweise der Auftragnehmer für die von dem Notar beziehungsweise dem Auftragnehmer eingeschalteten Dritten haftet, oder für das nicht-ordnungsgemäße Funktionieren der von dem Notar in Ausführung des Auftrags verwendeten Geräte, Software, Datenbanken, Register oder anderen Gegenstände oder Datenträger, und zwar ohne Ausnahme.
  6. Findet aus welchen Gründen auch immer keine Ausschüttung seitens der Versicherung statt, ist die Haftung des Auftragnehmers und des Notars gegenüber den Auftraggebern auf das von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag in Rechnung gestellte Honorar begrenzt.
  7. Der Auftragnehmer und der Notar haften in keinem Fall für Schäden, die ein Auftraggeber aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Umstand erlitten hat, erleidet oder noch erleiden wird, dass der Auftragnehmer oder der Notar das Identifikationsverfahren im Sinne des niederländischen Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (WWFT) noch nicht hat abschließen können, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftragnehmers oder des Notars vor.
  8. Der Auftragnehmer und der Notar haften in keinem Fall für Schäden, die ein Auftraggeber infolge einer zu Unrecht ergangenen Meldung im Sinne des niederländischen Gesetzes zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (WWFT) erlitten hat, erleidet oder noch erleiden wird, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftragnehmers oder des Notars vor.

Artikel 6 – Auftraggeber

  1. Im Falle eines von mehr als einer Person erteilten Auftrags ist jede dieser Personen gesamtschuldnerisch für alle Leistungen haftbar, die aufgrund dieses Auftrags zu erbringen sind.
  2. Im Falle des Todes des Auftraggebers gehen seine Rechte und Pflichten auf seine Rechtsnachfolger auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge über.
  3. Im Falle eines von einer natürlichen Person im Namen einer juristischen Person erteilten Auftrags ist, wenn diese natürliche Person als der (Mit‑)Entscheidungsträger dieser juristischen Person angesehen werden kann, diese natürliche Person gleichzeitig persönlicher Auftraggeber. Bei Nichtzahlung durch die juristische Person haftet diese Person daher persönlich für die Bezahlung der Vergütungsrechnung, ungeachtet, ob die Vergütungsrechnung auf Verlangen des Auftraggebers oder nicht auf den Namen einer juristischen Person ausgestellt wurde oder aber auf den Namen des Auftraggebers als natürliche Person.
  4. Der Notar ist berechtigt, die Abschriften der ausgefertigten Urkunden nicht eher an die betreffenden Urkundsparteien auszugeben als nach vollständiger Bezahlung der Vergütungsrechnung bezüglich des betreffenden Auftrags.

Artikel 7 – Aufbewahrung der Schriftstücke

  1. Notarielle Urkunden werden immer auf Papier verwahrt. Die übrigen Teile des Protokolls wie das Kartensystem werden in digitaler Form erfasst.
  2. Der Notar registriert und verwahrt die personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Durch Erteilung des Auftrags an den Notar erklärt der Auftraggeber ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Der Notar behandelt diese personenbezogenen Daten entsprechend dem niederländischen Datenschutzgesetz (Wet bescherming persoonsgegevens). Wenn dieses Gesetz zum 25. Mai 2018 außer Kraft gesetzt wird, wird der Notar die personenbezogenen Daten entsprechend der EU-Datenschutz-Grundverordnung.
  3. Die Aktenvorgänge, die der Notar im Rahmen des Auftrags bearbeitet hat, werden mit allen zugehörigen sonstigen Dokumenten digital archiviert. Physisch vorhandene Schriftstücke, die der Notar bezüglich des Auftrags erhalten hat, werden von dem Notar digital verwahrt. Auf Verlangen des Auftraggebers und soweit gesetzlich gestattet können physisch vorhandene Schriftstücke, die der Notar bezüglich des Auftrags erhalten hat, unmittelbar nach Beendigung des betreffenden Auftrags an den Auftraggeber zurückgegeben werden. Nach der digitalen Festlegung und Archivierung werden diese physisch vorhandenen Schriftstücke und die sonstigen physisch vorhandenen Dokumente von einem zertifizierten Archivvernichtungsunternehmen vernichtet, wobei die Befolgung der Geheimhaltungspflicht gewährleistet wird.

Artikel 8 – Bezahlung und Inkassokosten

  1. Für die Dienstleistung werden die in der Kanzlei des Auftragnehmers für diese Dienstleistungen üblichen (Stunden‑)Sätze in Rechnung gestellt, sofern zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nicht (schriftlich) etwas anderes vereinbart wurde. Werden mehr als die üblichen Tätigkeiten erbracht, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen höheren Betrag als den vereinbarten Betrag in Rechnung zu stellen. Falls dieser Mehraufwand nach ausschließlichem Ermessen des Auftragnehmers durch eine bestimmte Partei verursacht wird beziehungsweise der Grund für den Mehraufwand bei einer bestimmten Partei liegt, ist der Auftragnehmer befugt, die Vergütungsrechnung für diesen Mehraufwand auf den Namen dieser Partei auszustellen, dies unbeschadet der Haftung von deren Vertragspartei gegenüber dem Auftragnehmer.
  2. Sofern nicht anders angegeben, müssen die zu zahlende Vergütung für die notariellen Urkunden und die möglichen Auslagen ebenso wie die sonstigen Kosten und Steuern spätestens am Datum der Ausfertigung der betreffenden Urkunde, jedenfalls aber vor dem Zeitpunkt der diesbezüglichen Ausfertigung, im Besitz des Notars sein.
  3. Der Auftragnehmer ist befugt, zwischenzeitlich Vergütungsrechnungen vorzulegen beziehungsweise Auslagen in Rechnung zu stellen.
  4. Bezahlungen auf der Grundlage von (zwischenzeitlichen) Vergütungsrechnungen müssen, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, beim Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Versendung oder Aushändigung der Vergütungsrechnung eingegangen sein.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den in Rechnung zu stellenden Betrag von einem auszuschüttenden Kautionsbetrag (etwa kraft einer Bankbürgschaft) oder von einem hinterlegten Betrag, der auf sein Anderkonto eingezahlt worden ist, einzubehalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den in Rechnung zu stellenden Betrag von einem aus einem anderem Grunde vom Anderkonto aus oder in anderer Weise an den Auftraggeber auszuzahlenden Betrag ohne die erwirkte Zustimmung des Schuldners einzubehalten.
  6. Auch Tätigkeiten, die erbracht werden, ohne dass diese letztlich zur Ausfertigung einer notariellen Urkunde führen, fallen unter den Auftrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber in Bezug auf diese Tätigkeiten sowie nach einem zurückgezogenen Auftrag eine Rechnung auf der Grundlage der von dem Notar und den betreffenden Mitarbeitern und möglichen Dritten für den Auftrag aufgewendeten Zeit zu den beim Auftragnehmer üblichen Stundensätzen vorzulegen, sofern nicht zwischen dem Auftraggeber und dem Notar schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kosten und Auslagen sind immer zu vergüten.
  7. In Ermangelung einer fristgerechten Bezahlung behält sich der Notar das Recht vor, die gesetzlichen Zinsen und mögliche gerichtliche und außergerichtliche Inkassokosten in Rechnung zu stellen.
  8. Zum 1. Juli 2012 ist in den Niederlanden das Inkassokostengesetz (Wet normering buitengerechtelijke incassokosten) in Kraft getreten. Dieses Gesetz findet Anwendung auf Aufträge von Verbrauchern. Der Auftragnehmer wendet dieses Gesetz an und stellt unter Berücksichtigung der in diesem Gesetz genannten Formvorschriften und Verfahren außergerichtliche Inkassokosten in Rechnung, die sich nach der Höhe des unbezahlten Hauptbetrages bemessen.
  9. In Ermangelung einer fristgerechten Bezahlung hat der Abnehmer, wenn eine Lieferung von Waren oder Dienstleistungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen vorliegt, die in Ausübung eines Berufs oder Unternehmens (Handelsvertrag) handeln, von Rechts wegen Zinsen in Höhe der besonderen gesetzlichen Zinsen im Sinne von Artikel 6:119a BW oder im Sinne einer stattdessen in Kraft tretenden Regelung zu zahlen, ohne dass eine diesbezügliche Zahlungsaufforderung erforderlich ist.
  10. Falls durch eine Gesetzesänderung oder aus welchem anderen Grunde auch immer während des Auftrags eine Änderung bei den Kosten, Auslagen, Steuern oder sonstigen Gebühren auftritt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die geänderten Beträge in Rechnung zu stellen, und ist der Auftraggeber verpflichtet, die geänderten Beträge an ihn zu bezahlen.
  11. Möglicherweise zu zahlende Negativzinsen über Gelder auf dem Anderkonto sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zu vergüten.
  12. Die Auszahlung von Geldern an Berechtigte erfolgt gemäß den Richtlinien und Grundregeln des Königlich notariellen Berufsverbandes in den Niederlanden (KNB). Bei Transaktionen über registrierpflichtige Sachen wird nur Geld an die Person ausgezahlt, die als Urkundspartei auftritt und die aufgrund der Rechtshandlung, die in der Urkunde verfasst ist, Anspruch auf die Auszahlung erheben kann. Ausnahmen zu dieser Regel sind nur gestattet, sofern die Grundregeln des Königlich notariellen Berufsverbandes in den Niederlanden dies angeben.
  13. Es ist nicht gestattet, dass Parteien in der Urkunde ihre Forderung gegen den Notar an Dritte abtreten oder verpfänden, da es dem Notar auch in diesem Fall aufgrund der obigen Grundregeln nicht gestattet ist, anderen Personen als den Urkundsparteien Gelder zu überweisen. Derartige Abtretungen und Verpfändungen entfalten demnach keinerlei Wirkung gegenüber dem Notar. Auch bei andersartigen Transaktionen wird der Notar im Geiste der oben genannten Richtlinien und Grundregeln handeln.

Artikel 9 – Ansprüche

  1. Dritte können aus den erbrachten Tätigkeiten und den diesbezüglichen Ergebnissen keine Rechte ableiten.
  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von der Haftung für alle Ansprüche von Dritten frei und ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die angemessenen Kosten für die Verteidigung gegen derartige Ansprüche zu ersetzen.

Artikel 10 – Beschwerdeordnung

  1. Der Auftragnehmer wendet eine Beschwerdeordnung an. Diese Beschwerdeordnung ist auf Wunsch des Auftraggebers kostenlos erhältlich.
  2. Daneben findet eine Beschwerde- und Schlichtungsregelung für das Notariat (Klachten- en Geschillenregeling Notariaat) Anwendung. Weitere Informationen dazu gibt es unter: www.knb.nl und www.degeschillencommissie.nl.
  3. Alle Ansprüche von Auftraggebern und Dritten erlöschen, wenn diese nicht schriftlich und mit einer Begründung versehen innerhalb von drei Monaten beim Auftragnehmer eingereicht wurden, nachdem der Auftraggeber beziehungsweise der Dritte die Umstände, die seinem Anspruch zu Grunde liegen, kannte oder billigerweise kennen musste.

Artikel 11 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Alle Rechtsstreitigkeiten werden ausschließlich von dem zuständigen niederländischen Gericht oder dem Streitbeilegungsgremium (Geschillencommissie) beigelegt.
  2. Auf die Dienstleistung und die mögliche Haftbarmachung des Auftragnehmers oder des Notars findet nur niederländisches Recht Anwendung.

Artikel 12 – Sprache

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in niederländischer, deutscher und englischer Sprache vor. Bei Abweichungen zwischen dem niederländischen und dem deutschen beziehungsweise englischen Text ist der Wortlaut der niederländischen Fassung maßgeblich.
  2. Auf Wunsch können diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Auftraggeber in einer anderen Sprache zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten der Übersetzung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Artikel 13 – Anwendungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden für die Gesellschafter und ihre Geschäftsführer, die ehemaligen Gesellschafter und ihre Geschäftsführer und für diejenigen, die kraft eines Arbeitsvertrages oder in anderer Weise für diese oder für die Gesellschaft tätig sind oder waren, sowie für deren Erben verfasst.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden am 23 Januar 2018 bei der Gerichtsgeschäftsstelle der Rechtbank Gelderland, Sitzungsort Arnhem, unter Aktenzeichen 3/2018 hinterlegt.

Keppelseweg 1, 7001 CE Doetinchem, Niederlande