Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen

Immobilienrecht

Informationspflicht und Überprüfungssorgfalt

Der Verkäufer muss den Käufer über besondere Lasten oder Einschränkungen – wie z. B. Grunddienstbarkeiten, Mietverträge, Pfändungen oder behördliche Anordnungen – ,die der Immobilie obliegen, informieren. Diese Einschränkungen müssen vom Käufer ausdrücklich akzeptiert werden. Vor dem Kauf ist der Verkäufer ebenfalls verpflichtet, den Käufer auf verborgene Mängel oder Bautücken aufmerksam zu machen. Auf der anderen Seite ist der Käufer verpflichtet, die Immobilie gründlich in Augenschein zu nehmen, bevor er das Objekt kauft. Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden und sicherzustellen, dass es keine versteckten Mängel gibt, empfiehlt es sich, vor dem Kauf ein bautechnisches Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen erstellen zu lassen.

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