Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen

Immobilienrecht

Kaufvertrag

Wenn Sie als Privatperson ein Haus, ein Appartement oder eine Ferienwohnung kaufen möchten, sollte der Kaufvertrag schriftlich abgefasst werden. Ein Kaufvertrag wird üblicherweise von einem Makler oder einem Notar aufgesetzt. Mündliche Verträge sind unverbindlich. In diesem Vertrag finden Sie die Daten des Verkäufers, des Käufers, des Hauses, den Kaufbetrag und die Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrages. Nachdem der schriftliche Vertrag dem Käufer überhändigt wurde, fangen die drei Tage Bedenkzeit (das Widerrufsrecht) an. Innerhalb dieser drei Tage kann der Käufer, ohne dass es weitere Konsequenzen nach sich zieht, mitteilen, dass er vom Kauf zurücktritt. Wir empfehlen auch dieses schriftlich festzulegen. Beachten Sie eventuelle Bußgelder oder Schadensersatzforderungen im Kaufvertrag. In Deutschland ist das im Allgemeinen nicht üblich.

Wir empfehlen, Ihren Notar rechtzeitig miteinzubeziehen. Er hilft Ihnen und sorgt dafür, dass der Kaufvertrag im Grundbuch eingetragen wird, so dass Sie eine Vormerkung bekommen können. Diese Vormerkung schützt den Käufer. Letztendlich wird der Notar auch für die Auflassung sorgen. Als Käufer haben Sie das Recht, den Notar zu wählen. In den meisten Fällen werden die Kosten des Notars durch den Käufer bezahlt („kosten koper“).

Ein Kaufvertrag kann im Grundbuch eingetragen werden. Dieser Eintrag schützt den Käufer vor Problemen des Verkäufers, wenn dieser z. B. Konkurs anmelden musste oder ein Pfandrecht auf dem Haus lastet, oder davor, dass der Verkäufer dieselbe Wohnung nochmals einem anderen Käufer anbietet. Wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist, sorgt Ihr Notar für den Eintrag im Grundbuch.

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