Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen

Unternehmensrecht

Satzungsänderungen

Für die Änderung der Satzung einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Stiftung oder einer Vereinigung ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Die zuständige Stelle muss den Beschluss über die Satzungsänderung fassen. Die zuständige Stelle bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Gesellschafterversammlung.

Es ist möglich, die Satzung ganz oder teilweise zu ändern. Eine teilweise Änderung der Satzung kann bestehen aus der Änderung der Gegenstandsklausel, einer Namensänderung oder der Änderung des Standortes. Wenn die Gegenstandsklausel nicht mehr aktuell ist, ist es ratsam, die Gegenstandsklausel anzupassen.

Aufgrund der Einführung des Gesetzes zur Flex-B.V. (Gesetz zur Flexibilisierung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist es zu empfehlen, die Satzung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu überprüfen. Viele Satzungen wurden noch nicht angepasst, was für Verwirrung sorgen könnte. Wenn Sie uns kontaktieren, können wir gemeinsam eine neue oder geänderte Satzung erstellen.

Der Beschluss zur Satzungsänderung muss in Deutschland notariell beurkundet werden. In den Niederlanden ist das nicht notwendig.

Wirksam wird die Satzungsänderung in Deutschland erst mit der Eintragung im Handelsregister. In den Niederlanden wird die Satzungsänderung wirksam, sobald diese notariell bestätigt worden ist.

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Notar und Partner
Keppelseweg 1, 7001 CE Doetinchem, Niederlande