Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen

Unternehmensrecht

Die B.V.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Wenn ein deutscher Unternehmer ein Geschäft in den Niederlanden starten möchte, fängt das oftmals mit der Gründung einer niederländischen B.V. (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) an. Es gibt viele Ähnlichkeiten, aber auch einige Unterschiede zwischen einer B.V. und einer GmbH. Der Vorteil der Gründung einer B.V. ist die rechtliche Beschränkung der privaten Haftpflicht. Eine B.V. verleiht dem Unternehmer bei seinen internationalen Geschäften eine professionelle Ausstrahlung. Doch nun stellen sich dem Unternehmer viele Fragen, die zu beantworten sind. Wie finanziert man zum Beispiel dieses Unternehmen? Welche steuerrechtlichen Folgen hat das? Und wie findet man die passende Immobilie? Was ist bei der Gründung einer B.V. zu beachten?

Bevor man die ersten Verträge unterschreibt, sollte man zuerst mit einem niederländischen Notar und mit einem Steuerberater sprechen. Dabei bietet es sich an, auf Experten zurückzugreifen, die sich sowohl mit deutschen als auch niederländischen notariellen, steuerlichen und rechtlichen Fragen auskennen und so die Unterschiede benennen können.

Die B.V. i.o. oder das Gründungsverfahren
Während die B.V. das Gründungsverfahren durchläuft, dürfen Geschäftstätigkeiten in ihrem Namen stattfinden, vorausgesetzt, dass sie den Zusatz „i.o.“ (in oprichting) verwendet, um anzugeben, dass sie sich in Gründung befindet. Die im Namen der B.V. i.o. handelnden Personen haften uneingeschränkt für Dritten entstandene Schäden, bis die B.V. (nach ihrer offiziellen Gründung) ihnen für die während des Gründungsverfahrens in ihrem Namen stattgefundenen Maßnahmen ausdrücklich oder implizit Entlastung erteilt hat. Eine ähnliche Haftpflicht entsteht für die verantwortlichen Personen, wenn die B.V. nicht gegründet wird oder wenn die B.V. ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Maßnahmen, für die Entlastung erteilt wurde, nicht nachkommt und die verantwortlichen Personen wussten, dass die B.V. dazu nicht in der Lage sein würde. Im Fall eines Konkurses innerhalb eines Jahres nach der Gründung liegt die Beweislast bei den verantwortlichen Personen.

Die Mitglieder des Vorstands haften ebenfalls uneingeschränkt gegenüber Dritten für Rechtsgeschäfte, die nach der Gründung, aber vor der Eintragung der B.V. in das Handelsregister stattgefunden haben.

Wie lange dauert die Gründung einer B.V.?
Abhängig vom Zeitrahmen, in dem einer Kanzlei alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stehen, kann eine B.V. innerhalb von ein bis zwei Wochen gegründet werden.

Gründungsurkunde
Eine B.V. wird von einem oder von mehreren Gründern (natürliche oder juristische Personen) mittels einer notariellen Gründungsurkunde gegründet. Die Urkunde muss in der niederländischen Sprache erstellt werden.

Gegenstandsklausel der B.V.
Für die Gründung der B.V. ist jede Gegenstandsklausel zulässig. Man sieht zum Beispiel Betreibergesellschaften, Management B.V.s, Holding B.V.s, usw. Die Gegenstandsklausel sollte nicht zu sehr begrenzt werden, sodass in Zukunft auch andere Aktivitäten durchgeführt werden können.

Anteilskapital und Flex B.V.
In Deutschland gilt bei einer GmbH die Pflicht zur Kapitalaufbringung von 25.000 €. In den Niederlanden war früher eine Einzahlung von einem Mindestkapital von 18.000 € auf die B.V. eine Voraussetzung für die Gründung. Diese Voraussetzung des Mindestkapitals einer B.V. ist am 1. Oktober 2012 durch die gesetzliche Einführung der „Flex B.V.“ verfallen. Diese flexible B.V. sorgt für mehr Freiheit in Bezug auf Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern und den Direktoren. Das Kapital der B.V. kann selbst bestimmt werden.

Als Alternative zur Kapitaleinzahlung können auch Vermögenswerte eingetragen werden.

Eine B.V. kann nur Namensanteile emittieren. Es muss mindestens ein Anteil mit Stimmrecht emittiert werden. Weiterhin gibt es mehrere Sorten von Anteilen, wie zum Beispiel Prioritätsanteile und Vorzugsanteile.

Vorteile der B.V. und Haftung
Vorteile einer B.V. gegenüber dem Einzelunternehmen:

  • Schutz des privaten Kapitals;
  • Professionelle Ausstrahlung gegenüber Lieferanten und Partnern.


Die Haftung für die B.V. kann nicht immer verhindert werden, sodass der Unternehmer in folgenden Fällen persönlich haftbar gemacht werden kann:

  • bei unsachgemäßer Verwaltung;
  • wenn die Steuern nicht bezahlt werden können und dies dem Finanzamt nicht fristgerecht gemeldet wird;
  • wenn die B.V. mit übermäßigen Schulden bzw. Verpflichtungen belastet ist, obwohl der Geschäftsführer wusste, dass die B.V. diese Bürde nicht tragen kann.


Verwaltung
Die Verwaltungsstruktur einer B.V. besteht aus dem Vorstand und der Hauptversammlung der Anteilseigner. Zusätzlich kann eine B.V. unter bestimmten Bedingungen einen Aufsichtsrat haben. Es muss mindestens einmal pro Jahr eine Hauptversammlung organisiert werden.

Körperschaftsteuer
Eine B.V. in den Niederlanden ist für die Körperschaftsteuer steuerpflichtig. Die aktuellen Tarife sind unter https://www.belastingdienst.nl zu finden.

Aktuelle Tarife (Stand 2020):
Bei einem Gewinn von 0 € bis 200.000 € sind 16,5 Prozent Körperschaftssteuer fällig;
bei einem Gewinn von mehr als 200.000 € sind 25 Prozent Körperschaftssteuer fällig.

Das Anteilskapital in einer niederländischen B.V.
Eine B.V. muss über ein Anteilskapital verfügen, das in eine Anzahl von Anteilen mit einem Nennwert in Euro oder einer anderen Währung aufgeteilt ist. Es gelten keine Mindestanforderungen für das Anteilskapital einer B.V. Es reicht schon aus, wenn mindestens ein Anteil mit Stimmrecht von einem anderen Inhaber als der B.V. gehalten wird. Die Anteile können in bar oder Naturalien gezahlt werden. Zahlungen in Naturalien sind Vermögens- und/oder Sacheinlagen. Sie sind auf Einlagen beschränkt, die objektiv bewertet werden können. Wenn diese Zahlungen bei Gründung der B.V. stattfinden, müssen die Gründer die betreffenden Sacheinlagen beschreiben.

Anteile in einer niederländischen B.V.
Eine B.V. darf nur Namensanteile emittieren. Außer Stammanteilen darf eine B.V. auch Prioritätsanteile, die mit speziellen, in den Satzung festgelegten Rechten (meistens Stimmrechten) behaftet sind, und Vorzugsanteile, die dem Anteilinhaber das Recht auf feste Dividenden mit Vorrang gegenüber den Dividenden auf Stammanteile verleihen, emittieren. Für die verschiedenen Anteilstypen können in der Satzung auch jeweils verschiedene Anteilskategorien definiert werden, für die jeweils bestimmte Sonderrechte gelten.

Das Stimmrecht ist an den Nennwert des Anteils gekoppelt. Es ist jedoch möglich, Anteilskategorien mit unterschiedlichen Stimmrechten zu behaften (auch wenn die Nennwerte der verschiedenen Kategorien dieselben sind). Außerdem ist es auch möglich, Anteile ohne Stimmrecht und Anteile ohne Gewinnrecht zu schaffen. Anteile ohne Stimmrecht müssen das Gewinnrecht gewähren.

Die Satzung braucht nicht zwingend Bestimmungen zur Einschränkung der Übertragung von Anteilen zu erhalten. Wenn eine B.V. sich jedoch zur Aufnahme derartiger Bestimmungen in ihre Satzung entscheidet, kann sie auch genaue Vorschriften für die Ermittlung der Anteilspreise darin festlegen. Die Satzung darf auch eine Sperrklausel enthalten, die die Übertragung der Anteile für eine bestimmte Frist verbietet. Außerdem dürfen die Bestimmungen zusätzliche Verpflichtungen für die Anteilsinhaber enthalten (z.B. die Verpflichtung der B.V., einen Kredit zu erteilen oder sie mit Produkten zu beliefern).

Anteile einer B.V. werden mittels einer von einem Notar erstellten Übertragungsurkunde übertragen.

Der Vorstand der B.V. muss ein aktuelles Anteilsregister führen, in dem die Namen und Anschriften aller Gesellschafter, die Anzahl der Anteile, der pro Anteil eingezahlte Betrag und die Einzelheiten zu jeder Veräußerung, Verpfändung und jedem Nießbrauch der Anteile aufgeführt sind.

Die Verwaltungskultur in einer niederländischen B.V.
Die Verwaltungskultur einer B.V. besteht aus dem Vorstand und der Gesellschafterversammlung. Zusätzlich kann eine B.V. unter bestimmten Bedingungen einen Aufsichtsrat haben.

Der Vorstand in einer niederländischen B.V.
Der Vorstand ist für die Geschäftsführung der B.V. zuständig. Die Vorstandsmitglieder werden von den Gesellschaftern ernannt oder entlassen (es sei denn, es handelt sich um eine große B.V.). Die Satzung besagt im Allgemeinen, dass jeder Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt ist. In der Satzung kann jedoch auch festgelegt sein, dass die Geschäftsführer nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Eine derartige Bestimmung in der Satzung kann Dritten entgegengehalten werden.

In der Satzung kann bestimmt sein, dass bestimmte Maßnahmen des Vorstands die vorherige Zustimmung eines anderen Gesellschaftsorgans, z. B. der Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrats, erfordern. Eine derartige Bestimmung ist nur intern anwendbar und kann nicht Dritten entgegengehalten werden, außer wenn der betreffende Dritte die Bestimmung kennt und nicht nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt hat.

Ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft kann sowohl von der B.V. als von Dritten haftbar gemacht werden. Der gesamte Vorstand kann von der B.V. für Misswirtschaft haftbar gemacht werden. Die einzelnen Vorstandsmitglieder können in Zusammenhang mit spezifischen, ihnen zugewiesenen Aufgaben haftbar gemacht werden. Die Gesellschafter können die Vorstandsmitglieder mittels eines entsprechenden Beschlusses von ihrer Haftung gegenüber der Gesellschaft (vorbehaltlich gesetzlicher Einschränkungen) entlasten.

Außer der oben genannten Haftbarkeit vor der Gründung und Handelsregistereintragung kann eine Haftbarkeit gegenüber Dritten in mehreren Fällen eintreten. Ein Beispiel: Im Fall eines Konkurses der B.V. haften die Vorstandsmitglieder eventuell uneingeschränkt gegenüber Dritten für das Defizit, wenn der Konkurs durch Nachlässigkeit oder schlechte Geschäftsführung während der vorhergehenden drei Jahre verursacht wurde. Einzelne Vorstandsmitglieder können sich selbst entlasten, indem sie nachweisen, dass sie nicht für die Nachlässigkeit oder schlechte Geschäftsführung verantwortlich sind. Es sind im Moment mehrere Gesetzentwürfe zur effektiveren Bekämpfung von Konkursbetrug in Behandlung, die unter anderem darauf ausgerichtet sind, die Position des Insolvenzverwalters zu stärken.

Als Alternative zur dualistischen Verwaltungsstruktur, bei der es einen Vorstand und einen separaten Aufsichtsrat gibt, bestehen gesetzliche Regelungen für eine monistische Struktur, wobei es ein einziges Verwaltungsorgan mit sowohl geschäftsführenden als nicht geschäftsführenden Direktoren gibt. Das Gesetz sieht eine monistische Verwaltungskultur für N.V.-Gesellschaften, B.V.-Gesellschaften und Gesellschaften, die dem Aufsichtsratssystem (structuurregime) unterliegen, vor. In einem monistischen System verteilen die Aufgaben des Vorstands sich auf geschäftsführende und nicht geschäftsführende Vorstandsmitglieder. Die geschäftsführenden Mitglieder sind für die tägliche Leitung der Gesellschaft verantwortlich, die nicht geschäftsführenden Mitglieder haben mindestens die gesetzlich vorgesehene Aufgabe, die von allen Vorstandsmitgliedern durchgeführten Verwaltungstätigkeiten zu beaufsichtigen. Für den allgemeinen Gang der Dinge innerhalb des Unternehmens sind alle Vorstandsmitglieder (geschäftsführend und nicht geschäftsführend) verantwortlich. Die nicht geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in einem monistischen System gehören zum Vorstand, daher gilt auch für sie die Haftung des Vorstands.

Die Gesellschafterversammlung
Es muss mindestens eine Gesellschafterversammlung pro Jahr organisiert werden. Sofern durch die Satzung nicht anders geregelt, ist für die Beschlussfassung der Gesellschafter normalerweise eine Mehrheit der Stimmen erforderlich. Im Allgemeinen dürfen die Gesellschafter dem Vorstand keine spezifischen Instruktionen in Bezug auf die Führung des Unternehmens erteilen, sondern nur allgemeine Anweisungen.

Der Aufsichtsrat
Die einzige Aufgabe des Aufsichtsrats ist es, die Interessen der B.V. zu wahren. Seine Hauptverantwortlichkeit ist die Beaufsichtigung und Beratung des Vorstands. Dem niederländischen Aufsichtsratssystem (structuurregime) zufolge ist ein Aufsichtsrat nur für große B.V.s Pflicht, für andere B.V.s jedoch eine Option.

Haftung
Der Vorstand und der Aufsichtsrat können unter Umständen persönlich für Schulden der B.V. haftbar gemacht werden (Geschäftsführerhaftung). Es muss dann von Misswirtschaft die Rede sein. Misswirtschaft liegt unter anderem dann vor, wenn die Geschäftsführung die Interessen der Gläubiger geschädigt hat, indem sie wissentlich finanziell nicht abgesicherte Verbindlichkeiten eingegangen ist.

Da für eine B.V. kein Mindeststammkapital erforderlich ist, können Gläubiger mit einer begrenzten Sicherheit konfrontiert werden. Das B.V. Recht bietet außer der Möglichkeit der Haftbarmachung im Falle der Geschäftsführerhaftung noch weitere Rechtsmittel.

Bei jeder Auszahlung von Vermögen, gleich ob es um die Rückzahlung einer Kapitaleinlage oder eine Gewinnausschüttung geht, muss der Vorstand vorher prüfen, ob die Auszahlung nicht zu Lasten der Gläubiger gehen würde. Dazu gibt es erstens die Vermögensprüfung – Dividendenausschüttungen sind nur dann möglich, wenn das Eigenkapital der B.V. größer ist als die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Rücklagen. Zweitens muss geprüft werden, ob die B.V. nach der Ausschüttung ihre fälligen Verbindlichkeiten weiterhin zahlen kann (Ausschüttungstest). Wenn die Gesellschafterversammlung beschließt, zur Ausschüttung von Dividenden überzugehen, muss die Geschäftsführung im Prinzip ihre Zustimmung zu dieser Ausschüttung geben. Sobald die Geschäftsführung jedoch aufgrund eines Ausschüttungstests feststellt, dass die B.V. nach der Dividendenausschüttung ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr zahlen kann, muss sie ihre Mitwirkung verweigern. Findet die Ausschüttung dennoch statt, können die Geschäftsführer und Gesellschafter haftbar gemacht werden und müssen sie für das Defizit aufkommen. In Bezug auf das Ausmaß der sofort fälligen Verbindlichkeiten sind im Gesetz keine konkrete Fristen festgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass es um Verbindlichkeiten geht, die innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten nach der Ausschüttung fällig werden.

Zum Schluss
Die hier enthaltenen Informationen sind natürlich nicht erschöpfend. Vor allem Unternehmer sind von Paragrafen umzingelt. Unsere Unternehmensrechtspezialisten beraten Sie gerne. Damit das Recht zum absichernden Netz und nicht zum Fallstrick wird, sind gute Beratung und vorsorgende Gestaltung unverzichtbar.

Ihre Ansprechpersonen
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Keppelseweg 1, 7001 CE Doetinchem, Niederlande