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Familien­recht

Schenkungen mit Auflagen

Schenkungen können zusätzlich mit Auflagen belastet werden. Der Beschenkte kann zwar die Schenkung ablehnen, nicht jedoch die Auflage. Der Schenkende hat den gesetzlich nicht durchsetzbaren Anspruch, dass die vorgegebene Auflage erfüllt wird. Ist dies nicht der Fall, hat er jedoch immer das Recht, die Rückerstattung der Schenkung zu fordern. Dies ist rechtlich dann auch durchsetzbar.

Im Schenkungsvertrag sollen Auflagen immer schriftlich festgehalten sein. Bei Immobilien könnte zum Beispiel die Klausel lauten, dass ein Grundstück bei Nichteinhaltung der vertraglichen Auflagen zurückübertragen werden muss. Hierbei handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Rückübergabeanspruch und ein solcher wird in der Regel auch im Grundbuch eingetragen.

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