Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen

Familien­recht

Lebenspartnerschaftsvertrag

Wenn Sie in den Niederlanden unverheiratet oder ohne eine eingetragene Partnerschaft zusammenleben, ist im Zivilgesetzbuch nichts über die güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Partnern geregelt. Es gibt keine gesetzliche Regelung für eine Beendigung der Beziehung und es gibt kein gesetzliches Erbrecht für in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare. Mit anderen Worten: es gibt keine gesetzlichen Regelungen bezüglich des Vermögens oder der Schulden, wenn Partner zusammenziehen, oder der Abwicklung nach einer Trennung oder nach dem Tod des Partners.

Der Ausgangspunkt ist, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen behält und jeder nur für seine eigene Schulden haftet. Es ist möglich, dass es gemeinsame Güter gibt (zum Beispiel eine Wohnung, Hausrat oder ein gemeinsames Konto). In einem Lebenspartnerschaftsvertrag können Sie abstimmen, wie bei einer Trennung oder beim Ableben eines Partners gemeinsame Güter zu behandeln sind.

Sie können im Lebenspartnerschaftsvertrag auch festlegen, was mit der gemeinsamen Wohnung und mit Ihrer Rente passieren soll, wenn die Beziehung endet. Auch können Sie im Lebenspartnerschaftsvertrag aufnehmen, was geschehen soll, wenn einer (oder beide) von Ihnen aus eigenem Vermögen zu den Kosten zum Erwerb der eigenen Wohnung beigetragen hat (haben). Wenn Sie nicht beide Eigentümer der Wohnung sind, können Sie im Lebenspartnerschaftsvertrag Vereinbarungen über die Wertsteigerung der Wohnung treffen.

Es gibt keine gesetzlichen Formvorschriften bezüglich des Inhalts des Lebenspartnerschaftsvertrags. Sie können deshalb selbst entscheiden, was im Lebenspartnerschaftsvertrag festgelegt wird. Im Lebenspartnerschaftsvertrag können Sie zum Bespiel Vereinbarungen treffen über die Haushaltskosten. Sie können auch im Lebenspartnerschaftsvertrag regeln, was im Falle einer Trennung passieren soll. Sie können bestimmen, was mit der Verteilung der Güter passiert und vereinbaren, wer weiterhin in der gemeinsamen Wohnung bleibt. Sie können im Lebenspartnerschaftsvertrag bestimmen, dass alle gemeinsamen Güter nach dem Tode eines der beiden Partner dem Überlebenden zukommen - eine sogenannte ''Aufenthaltsklausel''. Für Ihr Privatvermögen müssen Sie ein Testament erstellen lassen. Wenn Sie kein Testament haben, erbt der Partner nichts. Das komplette eigene Vermögen geht dann an die Familie des Verstorbenen.

Vermeiden Sie Probleme und lassen Sie sich rechtzeitig von Experten beraten. Unsere Experten im Familienrecht unterstützen Sie gerne bei der Erstellung eines Lebenspartnerschaftsvertrags.

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