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Annehmen, ausschlagen oder bedingt annehmen?

Annehmen, ausschlagen oder bedingt annehmen?

Neuigkeiten 09-08-2022
  Ihre Möglichkeiten, wenn Sie Erbe eines verschuldeten Nachlasses aus den Niederlanden sind

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Unsere Notarkanzlei unterstützt regelmäßig in Erbschaftsangelegenheiten mit einem internationalem Charakter – zum Beispiel bei einem Nachlass aus den Niederlanden mit Erben in Deutschland. In manchen Fällen besteht zwischen den Erben und verstorbenen Person kein enges Verhältnis und gab es schon seit Jahren keinen Kontakt mehr.


Es ist dann oftmals unklar, ob auf dem Nachlass der verstorbenen Person noch offenstehenden Forderungen ruhen, wofür die Erben haften würden. Wenn die Summe der Schulden die Erträge des Nachlasses übersteigen, würde es sich um einen „negativen Nachlass“ handeln, und die Erben müssten aus eigener Tasche für die Differenz aufkommen. 

Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, wo dies nur verhindert werden kann, indem man das Erbe ausschlägt, bietet das niederländische Erbrecht eine weitere Möglichkeit: die bedingte Annahme des Nachlasses. Wir erklären hier, wie man in beiden Fällen vorgehen kann.

Das Erbe ausschlagen
Die erste Möglichkeit ist, dass Sie das Erbe einfach nicht annehmen. Sie haben somit keinen Anspruch mehr auf irgendeinen Teil davon, haften aber auch nicht für eventuelle Schulden. 
Auch wenn Sie in Deutschland leben und es sich um einen Nachlass aus den Niederlanden handelt, können Sie das Erbe in Ihrem eigenen Wohnort ausschlagen. Diese Möglichkeit gibt es dank der aktuellen europäischen Erbrechtsverordnung. 

Sie müssen die Ausschlagung dann persönlich beim Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, vornehmen. Über dieses Verfahren und über die Kosten erfahren Sie hier mehr. 

Die Ausschlagung können Sie auch über das niederländische Gericht vornehmen, indem Sie einem niederländischen Notar eine Vollmacht zur Ausschlagung erteilen. Der Notar kümmert sich dann um den weiteren Vorgang.  

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, gilt eine Frist von 6 Monaten, vor der Sie die Ausschlagung eingereicht haben müssen. 
Die Ausschlagung des Nachlasses ist unwiderruflich – überlegen Sie es Sich also gut!
Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Erbe ausschlagen, geht das Erbe an den nächsten Erbschaftsanwärter, zum Beispiel Ihre Kinder. Diese müssten in dem Fall auch das Erbe ausschlagen. Bei minderjährigen Kindern schlagen Sie als Erziehungsberechtigte das Erbe aus, indem Sie beim Amtsgericht eine Vollmacht zur Ausschlagung beantragen. Voraussetzung für die Bewilligung ist, dass Sie nachweisen können, dass es sich bei dem Erbe (höchstwahrscheinlich) um einen „negativen Nachlass“ handelt. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt und Ihr minderjähriges Kind nimmt von Rechts wegen automatisch das Erbe bedingt an (siehe folgender Abschnitt).
Bedingt annehmen („beneficiair aanvaarden“)
Sie haben auch die Möglichkeit, das Erbe bedingt anzunehmen: Sie werden zum Erben, aber im Prinzip können Sie kein negatives Erbe antreten. Bleibt bei der Abwicklung des Nachlasses Vermögen über, erhalten Sie dies ausgezahlt.

Wenn Sie das Erbe bedingt annehmen, bedeutet dies, dass Sie verpflichtet sind, das Erbe nach bestimmten gesetzlichen Regeln zu begleichen („Liquidationsverfahren“). Dies wird im juristischen Sprachgebrauch als "Nachlassabwicklung" bezeichnet. Kurz gesagt, Forderungen möglicher Gläubiger werden zuerst beglichen, und der verbleibende Betrag wird unter den Erben aufgeteilt.

Wenn das Gericht einen Abwickler bestellt hat, ist dieser für die Abwicklung verantwortlich. Wurde kein Abwickler bestellt, sind die Erben gemeinsam für die Abwicklung verantwortlich.

Wenn Sie das Erbe bedingt annehmen wollen, müssen Sie eine Erklärung gegenüber dem Gericht abgeben. Dies kann schriftlich oder persönlich am zentralen Schalter des Gerichts geschehen. Bei einigen Gerichten wird die Urkunde direkt am Schalter ausgestellt. Bei anderen Gerichten wird Ihnen die Erbschaftsurkunde später zugestellt. Danach wären Sie verantwortlich für die Abwicklung des Nachlasses. 

Egal ob Sie sich für die Ausschlagung oder die bedingte Annahme des Nachlasses entscheiden: wichtig ist, dass Sie Sich nicht wie ein Erbe verhalten. Zum Beispiel sollten Sie keine Gegenstände aus der Wohnung der verstorbenen Person mitnehmen. Dies könnte nämlich als eine Annahme („zuivere aanvaarding“) des Nachlasses interpretiert werden. 

Fazit
Wie Sie sehen, können Sie einige Formalitäten relativ unkompliziert selbst erledigen. Wenn Sie sich allerdings unsicher sind, sich wegen der Sprachbarriere nicht trauen oder einfach keine Zeit haben, kann unsere Notarkanzlei Ihnen bei dem Verfahren unterstützen. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns eine E-Mail – unsere deutschsprachigen Mitarbeiter sind für Sie da.
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