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Ein neues Gesetz in den Niederlanden - das WBTR

Ein neues Gesetz in den Niederlanden - das WBTR

Neuigkeiten 01-06-2021
  Wichtig für Vereine und Stiftungen in den Niederlanden

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Als Unternehmer oder Unternehmerin kann es sich anfühlen, als ob Sie von Paragraphen umgeben sind – vor allem, wenn Sie international geschäftlich unterwegs sind. Und weil das Recht sich stets an die neuesten Entwickelungen anpassen muss, ist es wichtig, dass auch Sie auf dem Laufenden sind über neue Gesetze und Regelungen. So tritt ab dem 1. Juli in den Niederlanden ein neues Gesetz in Kraft: „de Wet Bestuur en Toezicht Rechtspersonen“, hiernach: WBTR. Auf Deutsch übersetzt heißt es: „Das Gesetz über die Leitung und Aufsicht von juristischen Personen“.  

Worum handelt es sich genau bei diesem neuen Gesetz? Ist es für Sie als Unternehmer oder Unternehmerin in den Niederlanden von Bedeutung? In diesem Blogbeitrag erklären wir Ihnen, was dieses Gesetz beinhaltet, auf wen es zutrifft, und welche Folgen dieses neue Gesetz für Sie haben könnte.

Das WBTR

Das Gesetz über die Leitung und Aufsicht von juristischen Personen hat zum Ziel, die Leitung und Aufsicht von Verbänden und Stiftungen zu verbessern. Es wurden Regeln für Aufgaben, Befugnisse, Verpflichtungen und Haftung aufgestellt. Mit dem Gesetz will der Staat verhindern, dass Misswirtschaft, verantwortungsloses Finanzmanagement, Selbstbereicherung, Missbrauch von Positionen und andere unerwünschte Aktivitäten Verbänden und Stiftungen Schaden zufügen.

Solche Unannehmlichkeiten kommen leider häufiger vor, als viele denken. Das Gesetz verhindert dies, indem es Verfahren und Verantwortlichkeiten miteinander bespricht und festlegt.

  Für wen ist das WBTR relevant?

- Alle Vorstandsmitglieder von Verbänden und Stiftungen
- Freiwillige und bezahlte Vorstandsmitglieder
- Große und kleine Vereine und Stiftungen
- National, regional und örtlich
- Für Interessen- und Berufsverbände bis hin zu sozialen Vereinen
- Sport, Wohlfahrt, Kultur, Wohltätigkeitsorganisationen usw.

Verpflichtungen

Vorstandsmitglieder und Aufsichtsbehörden stehen in der Pflicht, die Interessen des Vereins oder der Stiftung in den Vordergrund zu stellen. Das hört sich selbstverständlich an, aber diese Verpflichtung war, im Gegensatz zu Unternehmen, noch nicht gesetzlich festgelegt.

Es bedeutet, dass das WBTR Anforderungen an das Handeln von Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsbehörden festlegt und ihnen Verpflichtungen auferlegt.

Haftung

Wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden, können Vorstandsmitglieder und Aufsichtsbehörden haftbar gemacht werden. In einigen Fällen können sie sogar gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden.

Die Anforderungen an Aufsichtsräte, die bereits für Unternehmen gelten, finden nun also auch Anwendung auf Aufsichtsorgane, Vereine und Stiftungen.

Nach Einführung des WBTRs gilt für alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von Vereinen und Stiftungen die gesetzliche Insolvenzhaftungsregelung , wobei zu beachten ist, dass die Beweisvermutung nicht für informelle Vereinigungen und Stiftungen gilt.

Interessenkonflikte

Wenn ein Vorstandsmitglied oder ein Aufsichtsführender ein persönliches Interesse hat, das im Widerspruch zum Interesse des Vereins oder der Stiftung stehen kann, darf er oder sie nicht an der Entscheidungsfindung teilnehmen.

Innerhalb des Vereins oder der Stiftung muss festgelegt werden, wie in solchen Fällen Entscheidungen getroffen werden.

Außerdem

In den Statuten der Vereine oder Stiftungen muss festgelegt sein, wie mit Situationen umzugehen ist, in denen vorübergehend kein Vorstandsmitglied oder Aufsichtsführender anwesend ist. Dies gilt auch, wenn ein Sitz im Vorstand frei ist.

Ein Vorstandsmitglied oder Aufsichtsführender darf nicht mehr Stimmen abgeben als die anderen zusammen. Er oder sie darf daher nicht die Möglichkeit haben, alle anderen zu "überstimmen".

Satzungsänderung?

Das neue Gesetz verlangt keine sofortige Satzungsänderung. Es ist jedoch empfehlenswert, die Satzung und die internen Vorschriften und/oder Protokolle der juristischen Person, von denen Sie Vorstandsmitglied oder Aufsichtsführender sind, so bald wie möglich mit der WTBR in Einklang zu bringen. Das heißt, spätestens bei der nächsten Satzungsänderung sollte dieses neue Gesetz angewendet werden.  

Fazit

Das neue Gesetz über die Leitung und Aufsicht von juristischen Personen sieht Verpflichtungen vor und bringt Sanktionen wie gesamtschuldnerische Haftung mit sich. Deshalb ist es wichtig, dass Vereine und Stiftungen ihre Angelegenheiten in Ordnung haben und dies nachweisen können.

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