Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen

Das Europäische Nachlasszeugnis und internationale Erbschaften

Das Europäische Nachlasszeugnis und internationale Erbschaften

Neuigkeiten 16-07-2021
  Wenn ein Nachlass grenzüberschreitend ist

/images/A.08.033c.jpeg
Darstellung einer Testamentseröffnung - J. Dannhauser


Landesgrenzen haben immer weniger Einfluss darauf, wie und wo wir leben. Viele EU-Bürger arbeiten in dem einen Land und wohnen im Nachbarland, internationale Eheschließungen sind an der Tagesordnung und Auswandern in ein anderes Land ist einfacher geworden. Auch wenn wir oft gedankenlos Landesgrenzen überschreiten, ist die Gesetzgebung nicht so flexibel. Darauf stoßen wir dann wieder, wenn etwas rechtlich geregelt werden muss.

Eine Erbschaft ist so eine Angelegenheit, die, wenn mehrerer Länder daran beteiligt sind, recht kompliziert erscheinen kann. Zum Beispiel, wenn Ihre in den Niederlanden lebende Großtante stirbt und Ihnen ein Haus in den Niederlanden hinterlässt. Vor allem wenn Sie kein Niederländisch sprechen, kann die Abwicklung des Nachlasses sehr kompliziert erscheinen.

Darum möchten wir Ihnen in diesem Artikel die wichtigsten Informationen zum Thema internationale Nachlässe geben. Wir erklären Ihnen, welche Regelungen dabei eine Rolle spielen und wie der Notar Sie dabei unterstützen kann.

Die Europäische Erbrechtsverordnung
Einer der wichtigsten Aspekte ist die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese trat 2015 in Kraft und vereinfacht die Abwicklung grenzüberschreitender Erbschaften innerhalb der Länder der Europäischen Union (mit Ausnahme von Irland und Dänemark).

Die gesamte Verordnung heißt:

Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden im Erbrecht sowie über die Schaffung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Den vollständigen Text der Verordnung können Sie in diesem PDF lesen.

Vor diesem Datum konnte die Abwicklung internationaler Nachlässe für die Angehörigen sehr kompliziert werden. Das Erbrecht ist in jedem EU-Land unterschiedlich und ein Testament aus dem einen Land gilt nicht unbedingt in einem anderen Land. Dadurch kann es vorkommen, dass im Todesfall nicht deutlich ist, welches Erbrecht tatsächlich gilt. Zum Glück ist dies ab 2015 besser geregelt – seit der Einführung der Europäischen Erbrechtsverordnung gilt für die Abwicklung von internationalen Nachlässen ein einheitliches Erbrecht.

Europäisches Nachlasszeugnis
Das Europäische Nachlasszeugnis spielt darin eine wesentliche Rolle. Möglicherweise benötigen Sie als Erbe eine solche Erklärung. Zum Beispiel, wenn – wie im oben genannten Beispiel der Großtante – der Erblasser Vermögen im Ausland hat, der letzte Wohnsitz des Erblassers aber in Deutschland lag oder ein Testament mit deutscher Rechtswahl vorliegt.

Das Europäische Nachlasszeugnis legt fest, wer die Erben sind und welches Erbrecht für den Nachlass Anwendung findet. Diese Erklärung wird von allen teilnehmenden Ländern akzeptiert. Damit ist es den Erben oder Testamentsvollstreckern möglich, sich Zugang zu ausländischen Bankkonten zu verschaffen oder eine Wohnung im Ausland – zum Beispiel das oben genannte Haus in den Niederlanden – zu verkaufen oder auf eigenen Namen zu stellen.

Dank dieses Europäischen Nachlasszeugnisses ist es bei der Abwicklung von internationalen Nachlässen in den jeweiligen europäischen Ländern nicht mehr notwendig, unterschiedliche Verfahren zu durchlaufen, um die erforderlichen Erbscheine oder vergleichbare Dokumente zu erhalten. Das Europäische Nachlasszeugnis ist in jedem Mitgliedstaat gültig und sieht in jedem Mitgliedstaat gleich aus. Das macht die Sache also viel einfacher!

Wann und von wem kann das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt werden?
Wichtig ist zunächst, dass das EU-Nachlasszeugnis nur ausgestellt werden kann, wenn der Erblasser am oder nach dem 17. August 2015 verstorben ist. Ist der Erblasser vor diesem Datum verstorben, müssen die Erben für ein Nachlasszeugnis noch zu den Notaren/Gerichten in den Ländern, in denen sich der Nachlass des Erblassers befindet.

Wichtig zu wissen ist auch, dass das Europäische Nachlasszeugnis nur von den Erben oder Testamentsvollstreckern beantragt werden kann. Ein Vermächtnisnehmer* kann dies nicht.

*Ein Vermächtnisnehmer ist jemand, der ein Vermächtnis aus einer Erbschaft erhält. Ein Vermächtnis ist ein bestimmtes Erbstück oder ein Geldbetrag.

Und wer kann dieses Nachlasszeugnis ausstellen? In den Niederlanden können Notare Europäische Nachlasszeugnisse ausstellen. Dies hängt jedoch davon ab, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte und ob eine Rechtswahl getroffen wurde.

Der niederländische Notar ist befugt, wenn:

  • der Erblasser seinen letzten Wohn- oder Aufenthaltsort in den Niederlanden hatte, auch wenn der Erblasser eine andere Staatsangehörigkeit besaß;
  • der Erblasser mit niederländischer Staatsangehörigkeit in seinem Testament (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Rechtswahl für die Niederlande getroffen hat, ungeachtet des letzten Wohn- oder Aufenthaltsortes des Erblassers.

Für den Fall, dass der Erblasser eine Rechtswahl für das niederländische Recht getroffen hat und der letzte Wohn- oder Aufenthaltsort des Erblassers im Ausland war, muss die Zuständigkeit des niederländischen Notars von allen Beteiligten ausdrücklich anerkannt werden.

Fazit
Dank der Europäischen Erbrechtsverordnung von 2015 ist die Abwicklung eines Nachlasses mit internationalem Bezug (innerhalb der EU) deutlich übersichtlicher geworden. Somit haben sich die Länder der Europäischen Union wieder ein wenig mehr angenähert – eine Entwicklung, die zu unserem zunehmend internationalen Lebensstil passt.

Die Familienrechtsexperten von Van Weeghel Doppenberg Kamps Notarissen haben mittlerweile viel Erfahrung mit der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses. Unsere Kanzlei ist eine der wenigen Notarkanzleien in den Niederlanden, die diese Dienstleistung anbietet. Darüber hinaus bieten wir an, dieses Nachlasszeugnis auch in deutscher Sprache zu erstellen. Das spart Ihnen die Kosten für eine Übersetzung.

Bei Fragen zu einem internationalen Nachlass wenden Sie sich einfach an einen unserer Mitarbeiter der Abteilung Familienrecht.

Ihre Ansprechpersonen
Notarin und Partner
Notarieller Jurist / Berater
Übersicht der letzten Nachrichten
Keppelseweg 1, 7001 CE Doetinchem, Niederlande